Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 12 Einwendungen
Stand: 09.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/12#abs-1 (1) Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde erhoben werden. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Einwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/12#abs-2 (2) Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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08.12.2017 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2017 I S. 3882
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23.10.2007 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I 2470)
BGBl. 2007 I S. 2470
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